Kampfhunde und gefährliche Tiere

Allgemeine Informationen zu Kampfhunden

 

Hundevorfälle

 

Bei Vorfällen mit aggressiven Hunden ( z.B. "Hund beißt Mensch" oder "Hund beißt Hund oder andere Tiere") wenden Sie sich umgehend an die Polizeiinspektion Vilsbiburg (Tel: 08741/9627-0) oder an die Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, Rathauspaltz 1, 84175 Gerzen, (Tel: 08744/9604-981). Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden. Geben Sie dabei - soweit wie möglich bzw. bekannt - Ort, Zeitpunkt, Beteiligte und ggf. Zeugen des Vorfalles an, schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.

 

-> Tipps zum Umgang mit Hunden


 

Kampfhunde

 

Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ( vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002 ) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

 

Hunde gemäß § 1 Abs. 1 ( Klasse 1 ) sind:

 

  • Bandog ( kein Bild )

 

Hunde gemäß § 1 Abs. 2 ( Klasse 2 ) sind:

 

  • Alano (kein Bild)

 

 

Erlaubnis:

 

Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

 

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

 

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses).
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben , Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens).

 

 

Negativzeugnis:

 

Für die unter Klasse 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).

 

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

 

  • Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
  • Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden. (Die Liste der Hundesachverständigen erhalten Sie bei der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, Zimmer 3.)

 

 

Allgemeine Informationen zu anderen Gefahrtieren

 

Gefährliche Tiere wildlebender Art

 

Was ist ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ?

 

Gefährlich sind Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden.

Als Beispiel sind hier anzuführen große Raubtiere ( Löwen, Tiger, Bären etc. ), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere.

 

Für die Haltung solcher Tiere bestehen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.

In Bayern wird die Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art derzeit im Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geregelt. Die Vorschrift stellt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Dies bedeutet, dass die Haltung solcher Tiere zunächst grundsätzlich verboten ist. Eine Erlaubnis zur Haltung solcher Tiere kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind.

Für die Erteilung dieser Halteerlaubnis ist die Gemeinde zuständig, in deren örtlichen Bereich das Tier gehalten werden soll.

 

Voraussetzungen für eine Halteerlaubnis für wildlebende Arten.

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