Hundesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende Hundesteuersatzung erlassen. Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde.

 

 

Steuerpflicht

Nach den gültigen Hundesteuersatzungen der Mitgliedskommunen der Verwaltungsgemeindschaft Gerzen besteht für alle Hunde, die mehr als vier Monate alt sind und nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, eine Steuerpflicht.

 

Eine Anmeldung zur Hundesteuer muss daher bei einer Anschaffung eines Hundes oder Zuzug mit einem Hund unverzüglich erfolgen.

 

Zur Anmeldung können Sie unser Rathaus-Service-Portal nutzen.

 

Zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde werden amtliche Hundezeichen ("Hundesteuermarken") ausgegeben.

 

Bei einen Wegzug mit einem Hund, Abgabe oder Ende einer Hundehaltung hat eine Abmeldung ebenfalls unverzüglich zu erfolgen.

 

 

Kampfhunde

"Kampfhunde" sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

 

Für die Haltung eines "Kampfhundes" ist eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde erforderlich. Mehr dazu erfahren Sie hier.

 

 

Steuer

Das Halten eines Hundes unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer.

Diese Steuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt:

 

                                Aham Gerzen Kröning Schalkham
für den ersten Hund 15,00 € 16,00 € 25,00 € 15,00 €
für den zweiten Hund     50,00 €  
jeden weiteren Hund 15,00 € 26,00 € 75,00 € 15,00 €

 

 

Kampfhunde nach § 5a

Aham Gerzen Kröning Schalkham
für den ersten Hund 225,00 € 240,00 € 375,00 € 225,00 €

für den zweiten Hund

    750,00 €  

jeden weiteren Hund

225,00 € 390,00 € 1.125,00 € 225,00 €

 

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

 

Steuerermäßigung

Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen eine Steuerermäßigungen vor:

 

  • Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S 51) mit Erfolg abgelegt haben.

    Diese Brauchbarkeitsprüfung muß zur Beantragung der Steuerermäßigung mit Jagdschein des Hundebesitzers vorliegen.

 

  • Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rassen in der Form der Züchtersteuer erhoben.

    Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.

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