Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass Änderungen an Grund-stücken oder Gebäuden, die für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sind, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen sind.
Dies gilt insbesondere bei baulichen Veränderungen (z. B. Neubau, Anbau, Abriss), Nutzungsänderungen, Flächenänderungen sowie bei der Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken.
Die Verfahrensfreiheit von baulichen Vorhaben (z. B. verfahrensfreie Errichtung einer Garage) hat auf die Anzeigepflicht keine Auswirkung.
Die Grundsteueränderungsanzeige ist durch die steuerpflichtige Person eigenständig und fristgerecht (bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung) einzureichen.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, dessen Höhe maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig ist. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlage schätzen.
Nähere Informationen finden Sie auf dem BayernPortal
(www.bayernportal.de
-> Leistung „Grundsteuer; Anzeige von Änderungen am Grundbesitz“)
oder unter
www.grundsteuer.bayern.de.







